RS Vwgh 2000/10/18 2000/12/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
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63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §25 Abs4;
PVG 1967 §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsstellung des Personalvertreters ist in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere, je nach dem, ob er dienstfreigestellt ist oder nicht, da der dienstfreigestellte Personalvertreter die Inanspruchnahme der zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter (im Einzelfall) notwendige Zeit - anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter - nicht dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen hat. Dies betrifft die Ausübung der Funktion als Personalvertreter in ihrem Kernbereich, hat daher qualitative Bedeutung für seinen Status und ist nicht bloß eine Nebenwirkung, die als Folgeerscheinung oder als Reflexwirkung angesehen werden kann. Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinn des § 41 Abs 1 PVG (nach dieser Bestimmung hat im Anwendungsbereich des § 42 PVG gemäß § 41 Abs 1 leg cit die Landesregierung als erste und letzte Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden), wie sich aus dem Größenschluss aus § 25 Abs 4 Satz 1 leg cit, aber auch aus der Überschrift des § 25 und damit aus dem Regelungssystem des Gesetzes selbst ergibt (Hinweis: E 17.1.1999, 97/12/0273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120223.X02

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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