RS Vfgh 2001/6/12 B114/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

EMRK Art7
DSt 1990 §1
RAO §9
RechtsanwaltstarifG §23 Abs5
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Berufspflichtenverletzung in Zusammenhang mit Honorarforderungen

Rechtssatz

Verstoß gegen §9 RAO und §23 Abs5 RechtsanwaltstarifG.

Zwar kann nach der Spruchpraxis der Standesbehörden ein Rechtsanwalt in eigener Sache keine Berufspflichtenverletzung begehen. Es gehört jedoch zur Pflicht eines Rechtsanwaltes beim Verzeichnen seiner Kosten "peinlichst genau" zu sein.

In Ansehung dieser Standesauffassung haben sich die Standesbehörden bei Beurteilung des inkriminierten Verhaltens - vor allem im Hinblick auf die Verpflichtung zur Legung einer Zwischenabrechnung bei Aufforderung durch den Mandanten und hinsichtlich der Verpflichtung, nicht den Bestimmungen des RechtsanwaltstarifG widersprechende Kosten zu verzeichnen - als Berufspflichtenverletzung gemäß §1 DSt 1990, im Rahmen dessen gehalten, was bei vernünftiger Interpretation dieser Bestimmung für den Beschwerdeführer erkennbar sein mußte, nämlich daß er sich durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt.

Aufgrund des klaren Wortlautes des §23 Abs5 RechtsanwaltstarifG liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuschlag (für auswärtige Verhandlungen) gemäß dieser Bestimmung schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seiner Mandantin auch gleichzeitig Reisekosten in Rechnung stellte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Rechtsanwaltstarif

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B114.1999

Dokumentnummer

JFR_09989388_99B00114_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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