RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0376

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §7 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0377

Rechtssatz

Eine Verweigerung des Alkotests weist grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Nun kann im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 5 FSG 1997 ein Nachweis, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, von Bedeutung sein - und zwar auch in Fällen, bei denen zum ersten Mal eine derartige Verwaltungsübertretung begangen wurde und daher § 26 Abs 2 FSG 1997 anzuwenden ist -, weil in jenen (Ausnahmefällen) Fällen, in denen nachträglich ein einwandfreier Nachweis gelingt, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, auf eine die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit rechtfertigende Sinnesart nicht geschlossen werden muss (Hinweis E 14.3.2000, 99/11/0075, hier: ein solcher Nachweis wurde nicht erbracht).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110376.X01

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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