RS Vwgh 2000/10/24 99/11/0376

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 idF 1998/I/094;
FSG 1997 §26 Abs8 idF 1998/I/094;
FSG-GV 1997 §17 Abs1 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/11/0377

Rechtssatz

Dem Bf wurde die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 FSG 1997 in der Fassung BGBl I Nr 94/1998 für die Dauer von vier Monaten entzogen. Diese Maßnahme gründet sich auf die rechtskräftige Bestrafung wegen der Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO. Die belBeh ist daher zu Recht von einer Verpflichtung sowohl zur Anordnung einer Nachschulung mit besonderer Bedachtnahme auf die Problematik von Alkohol im Straßenverkehr gemäß § 26 Abs 8 FSG 1997 in der Fassung BGBl I Nr 94/1998, als auch zur Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Bf (arg.: HAT ANZUORDNEN) und der Anordnung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 Abs 1 Z 2 FSG-GV 1997 (arg.: IST ZU VERLANGEN) ausgegangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110376.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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