RS Vfgh 2001/6/20 V30/01 ua

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45
RL-BA 1977 §49 Z3
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Leitsatz

Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der RL-BA 1977 betreffend die Beschränkung der Werbemöglichkeit von Rechtsanwälten; Einschränkung der Weitergabe von Informationen eines Rechtsanwaltes in Rundschreiben und Inseraten auf bestimmte, taxativ aufgezählte Anlässe nicht durch einen die Meinungsäußerungsfreiheit zulässigerweise einschränkenden Tatbestand bzw die RAO gedeckt

Rechtssatz

Das Wort "ausschließlich" in §49 Z3 RL-BA 1977 idF des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 02.03.90 war gesetzwidrig.Das Wort "ausschließlich" in §49 Z3 RL-BA 1977 in der Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 02.03.90 war gesetzwidrig.

Die Einschaltung von Inseraten und Rundschreiben, die nach §45 RL-BA 1977 zulässige Angaben enthalten, sind Tatsachenmitteilungen, die dem Schutz des Art10 Abs1 EMRK unterliegen.

Dem §10 Abs2 RAO, der inhaltlich die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung determiniert, ist verfassungskonform nur der Inhalt zu unterstellen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art10 Abs2 EMRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Eine solche auf Art10 Abs2 EMRK Bedacht nehmende verfassungskonforme Interpretation hat auch der Verordnungsgeber zu beachten.

Der Verfassungsgerichtshof kann nun nicht finden, daß die Einschränkung der Weitergabe von Informationen des Rechtsanwaltes in Rundschreiben und Inseraten auf bestimmte in §49 Z3 RL-BA 1977 taxativ aufgezählte Anlässe in einem der Tatbestände des Art10 Abs2 EMRK und sohin auch in §10 Abs2 RAO sowie in §1 DSt 1990 Deckung findet.

§49 Z3 RL-BA 1977 unterbindet auch für den Rechtsuchenden nützliche und sachliche Informationen. Eine derartige Einschränkung der Verbreitung von sachlicher Information kann weder durch den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gerechtfertigt werden, noch ist sie für die Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung unentbehrlich.

(Anlaßfälle B12/99 und B399/99, beide E v 27.06.01, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • V 30/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 20.06.2001 V 30/01 ua

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V30.2001

Dokumentnummer

JFR_09989380_01V00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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