RS Vfgh 2001/6/27 B675/00 - B676/00, B677/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2
Nö GRWO 1994 §18
Nö GRWO 1994 §28

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderatswahl durch Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis; gravierende Mängel des Ermittlungsverfahrens bei Beurteilung der Frage des Vorliegens eines ordentlichen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der fraglichen Gemeinde

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihre im Bescheid vertretene Auffassung, dass ein ordentlicher Wohnsitz der Beschwerdeführerin iSd §18 Nö GRWO 1994 nicht vorliege, allein auf die Feststellungen in einem Aktenvermerk (hinsichtlich des Vorliegens ausschließlich im Sommer genutzter Häuser, keine Schneeräumung etc.) gestützt. Eine auf den Fall der Beschwerdeführerin sowie nicht auf einen Stichtag bezogene Untersuchung der entscheidenden Frage, ob die Beschwerdeführerin an der angegebenen Adresse in Groß-Enzersdorf einen ordentlichen Wohnsitz iSd Nö GRWO 1994 hat, ist also unterblieben. Im Hinblick darauf leidet das gegenständliche zur Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin in das Wählerverzeichnis führende Verwaltungsverfahren an gravierenden Mängeln (vgl. VfSlg. 11.676/1988).

Keine Präjudizialität von §28 Nö GRWO 1994.

ebenso: E v 27.06.01, B676/00 und B677/00.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B675.2000

Dokumentnummer

JFR_09989373_00B00675_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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