RS Vwgh 2000/11/22 2000/12/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §1;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehGNov 15te/OÖ;
GehGNov 15te/Statutargemeindebeamten OÖ;
GehGNov 15te;
LBGErg OÖ 03te §1 Abs1 litf;
LBGErg OÖ 13te §1 Abs1;
StGB §27;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren zu 94/12/0111 (das E VwGH 2.7.1997, 94/12/0111, wurde mit E VfGH 27.6.2000, KI-23/97, aufgehoben)

Rechtssatz

Nach den beachtlichen Rechtsbeziehungen im Drittschuldnerrecht ist die Frage, gegen wen der Drittschuldner dann, wenn sich nach Erfüllung eines im Zuge einer Forderungsexekution gepfändeten und dem betreibenden Gläubiger zur Einziehung überwiesenen Anspruchs herausstellt, dass dieser Anspruch entweder von vornherein nicht bestanden hat oder später weggefallen ist, einen Bereicherungsanspruch hat, auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dahin zu beantworten, dass dies der betreibende Gläubiger ist (vgl. dazu OGH, ÖBA 1988/110, mit einer im Ergebnis zustimmenden Glosse von St. Frotz). Das hat aber im Beschwerdefall zur Konsequenz, dass die Dienstgeberin als Drittschuldnerin die an betreibende Gläubiger des Beamten als Verpflichteten - auf Grund eines Irrtums über den Weiterbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und daraus resultierende Bezugsansprüche des Beamten - erbrachten Leistungen nicht vom Beamten, sondern nur von den betreibenden Gläubigern zurückfordern kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120213.X04

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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