RS Vwgh 2000/11/22 2000/12/0213

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §1;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehGNov 15te/OÖ;
GehGNov 15te/Statutargemeindebeamten OÖ;
GehGNov 15te;
LBGErg OÖ 03te §1 Abs1 litf;
LBGErg OÖ 13te §1 Abs1;
StGB §27;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren zu 94/12/0111 (das E VwGH 2.7.1997, 94/12/0111, wurde mit E VfGH 27.6.2000, KI-23/97, aufgehoben)

Rechtssatz

Unbestritten wurde ein Teilbetrag von der Dienstgeberin des Beamten als Drittschuldnerin an dessen Gläubiger in der Annahme bezahlt, es bestünde im Verhältnis zwischen ihr und dem Beamten weiterhin ein aufrechtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem diesem Bezugsansprüche zustünden. Das GehG 1956 enthält dazu keine besondere Regelung, ob auch im Fall einer solchen Leistung an Dritte der Beamte als Empfänger der Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG 1956 anzusehen ist. Dass es sich bei der Ermittlung der "zu Unrecht empfangenen Leistung" im Sinne der genannten Bestimmung auch in dieser Beziehung um eine Sondernorm handelte, bei der es z.B. nur auf eine wirtschaftliche Betrachtung oder bloß auf den Entstehungsgrund der Leistung ankäme, wodurch die sich aus den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen in einem solchen "Dreiecksverhältnis" (öffentlich-rechtlicher Dienstgeber - Beamter - Gläubiger des Beamten) ergebenden Rechtsbeziehungen zumindest teilweise verdrängt würden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Da der Beamte über seine besoldungsrechtlichen Ansprüche grundsätzlich zivilrechtlich verfügen kann bzw. diese Gegenstand von Exekutionshandlungen sein können, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die hiefür geltenden Bestimmungen auch für die Frage, mit wem die Rückabwicklung in solchen Dreieckskonstellationen durchzuführen ist, maßgebend sind und daher § 13a Abs. 1 GehG 1956 unter deren Berücksichtigung auszulegen ist. Ein sachlicher Grund für eine in dieser Hinsicht abweichende Regelung lässt sich nicht erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120213.X03

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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