RS Vwgh 2000/11/22 2000/12/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2000
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
24/01 Strafgesetzbuch
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §1;
GehG 1956 §13a idF 1966/109;
GehGNov 15te/OÖ;
GehGNov 15te/Statutargemeindebeamten OÖ;
GehGNov 15te;
LBGErg OÖ 03te §1 Abs1 litf;
LBGErg OÖ 13te §1 Abs1;
StGB §27;
StGdBG OÖ 1956 §2 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren zu 94/12/0111 (das E VwGH 2.7.1997, 94/12/0111, wurde mit E VfGH 27.6.2000, KI-23/97, aufgehoben)

Rechtssatz

Es kommt unter dem Gesichtspunkt des § 13a GehG 1956 nicht darauf an, wodurch der (nicht vom Beamten veranlasste) unbestritten bestehende Irrtum der auszahlenden Stelle herbeigeführt wurde, der zur Auszahlung von Bezugsbestandteilen an den Beamten nach Beendigung von dessen öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis geführt hat. Maßgebend ist vielmehr, ob er dem Beamten objektiv erkennbar war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120213.X01

Im RIS seit

09.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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