RS Vwgh 2000/11/29 2000/13/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;

Rechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, hat die Behörde auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzustellen (Hinweis E 29.5.1996, 96/13/0028; E 20.1.1999, 98/13/0120; E 17.12.1998, 98/15/0060; E 19.3.1998, 95/15/0068; E 19.2.1997, 96/13/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000130196.X01

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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