RS Vfgh 2001/9/24 G98/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GewO 1994 §359b
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 359b heute
  2. GewO 1994 § 359b gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2023
  3. GewO 1994 § 359b gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 359b gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 359b gültig von 14.02.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 359b gültig von 27.02.2008 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  8. GewO 1994 § 359b gültig von 03.06.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2004
  9. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 02.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  10. GewO 1994 § 359b gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2001
  11. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  12. GewO 1994 § 359b gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  13. GewO 1994 § 359b gültig von 01.09.1998 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 359b gültig von 01.04.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  15. GewO 1994 § 359b gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  16. GewO 1994 § 359b gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der bloßen Feststellung der mangelnden Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren; Verfassungswidrigkeit einer gewerberechtlichen Bestimmung über die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren auch nach teilweiser Neufassung infolge Versagung der Parteistellung auch im Fall der unrichtigen Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch die Behörde

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorletzten Satzes in §359b Abs1 GewO 1994 idF BGBl. I 88/2000.Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorletzten Satzes in §359b Abs1 GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,.

Da durch den vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen vorletzten Satz in §359b Abs1 GewO 1994, idF der Novelle BGBl. I 88/2000, lediglich klargestellt wird, daß den Nachbarn - liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor - in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukommt (wogegen - sofern die Voraussetzungen dieses Verfahrens selbst in sachlicher Weise geregelt sind - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), hingegen die (beschränkte) Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens durch diesen Satz nicht berührt wird, sind die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abzuweisen.Da durch den vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen vorletzten Satz in §359b Abs1 GewO 1994, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,, lediglich klargestellt wird, daß den Nachbarn - liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor - in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukommt (wogegen - sofern die Voraussetzungen dieses Verfahrens selbst in sachlicher Weise geregelt sind - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), hingegen die (beschränkte) Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens durch diesen Satz nicht berührt wird, sind die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abzuweisen.

Aufhebung des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000.Aufhebung des §359b Abs4 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,.

Hinweis auf E v 03.03.01, G87/00, wonach es unsachlich sei, daß nach §359b Abs4 GewO 1994 ausschließlich die raumordnungsrechtliche Widmung darüber entscheidet, ob die Nachbarn ihre Schutzinteressen selbst artikulieren und wahrnehmen können oder ob sie darauf angewiesen sind, daß die Behörde entsprechende Aufträge erteilt.

Da sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes - im wesentlichen - gegen die Z2 des §359b Abs4 GewO 1994 gerichtet haben, die sowohl idF BGBl. I 63/1997 als auch idF BGBl. I 88/2000 mit der Z1 dieser Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet und außerdem durch die zuletzt genannte Novelle nicht berührt wurde, und die Neufassung der Z1 nicht geeignet ist, die Bedenken des Gerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, zu zerstreuen, ist diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.Da sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes - im wesentlichen - gegen die Z2 des §359b Abs4 GewO 1994 gerichtet haben, die sowohl in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 1997, als auch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000, mit der Z1 dieser Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet und außerdem durch die zuletzt genannte Novelle nicht berührt wurde, und die Neufassung der Z1 nicht geeignet ist, die Bedenken des Gerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 88 aus 2000,, zu zerstreuen, ist diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.

(Quasi-Anlaßfälle: E v 24.09.01, B1720/00, B2189/00 und B870/01 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 98/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.09.2001 G 98/01 ua

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlagen, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G98.2001

Dokumentnummer

JFR_09989076_01G00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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