RS Vfgh 2001/9/24 G98/01 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
GewO 1994 §359b

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der bloßen Feststellung der mangelnden Parteistellung der Nachbarn im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren; Verfassungswidrigkeit einer gewerberechtlichen Bestimmung über die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren auch nach teilweiser Neufassung infolge Versagung der Parteistellung auch im Fall der unrichtigen Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen durch die Behörde

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des vorletzten Satzes in §359b Abs1 GewO 1994 idF BGBl. I 88/2000.

Da durch den vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen vorletzten Satz in §359b Abs1 GewO 1994, idF der Novelle BGBl. I 88/2000, lediglich klargestellt wird, daß den Nachbarn - liegen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor - in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung zukommt (wogegen - sofern die Voraussetzungen dieses Verfahrens selbst in sachlicher Weise geregelt sind - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), hingegen die (beschränkte) Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens durch diesen Satz nicht berührt wird, sind die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes insoweit abzuweisen.

Aufhebung des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000.

Hinweis auf E v 03.03.01, G87/00, wonach es unsachlich sei, daß nach §359b Abs4 GewO 1994 ausschließlich die raumordnungsrechtliche Widmung darüber entscheidet, ob die Nachbarn ihre Schutzinteressen selbst artikulieren und wahrnehmen können oder ob sie darauf angewiesen sind, daß die Behörde entsprechende Aufträge erteilt.

Da sich die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes - im wesentlichen - gegen die Z2 des §359b Abs4 GewO 1994 gerichtet haben, die sowohl idF BGBl. I 63/1997 als auch idF BGBl. I 88/2000 mit der Z1 dieser Bestimmung eine untrennbare Einheit bildet und außerdem durch die zuletzt genannte Novelle nicht berührt wurde, und die Neufassung der Z1 nicht geeignet ist, die Bedenken des Gerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit des §359b Abs4 GewO 1994, idF BGBl. I 88/2000, zu zerstreuen, ist diese Bestimmung als verfassungswidrig aufzuheben.

(Quasi-Anlaßfälle: E v 24.09.01, B1720/00, B2189/00 und B870/01 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 98/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.09.2001 G 98/01 ua

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlagen, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G98.2001

Dokumentnummer

JFR_09989076_01G00098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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