RS Vwgh 2000/12/14 2000/20/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1 impl;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2 impl;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0391 E 21. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinn des § 8 Abs 1 WaffG rechtfertigt (Hinweis E 17.9.1986, 85/01/0085, und E 20.5.1992, 92/01/0485). Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200323.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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