RS Vwgh 2000/12/15 99/02/0365

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Veröffentlicht am 15.12.2000
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §102 Abs2;

Rechtssatz

Nur für den Fall der Unleserlichkeit des Kennzeichens könnten die vier in § 102 Abs. 2 KFG angeführten Tatbestände (Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel) allenfalls zum Tragen kommen. Hier trifft die Behörde die Verpflichtung, im Bescheid anzuführen, auf welchen der Tatbestände sich die diesbezügliche Bestrafung stützt (Hinweis VwGH E vom 4. 7. 1985, 84/02/0155). Lautet der Vorwurf aber dahin, dass die Kennzeichentafel zufolge ihrer Verdeckung durch die (transportierte) Zierföhre nicht vollständig sichtbar war, so fällt dies nicht unter einen der vier genannten Tatbestände des § 102 Abs. 2 KFG. Die Verpflichtung des Lenkers, dafür zu sorgen, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar ist, ist in § 102 Abs. 2 leg. cit. eigens geregelt. Weitere Ausführungen, etwa in welcher Weise die vollständige Sichtbarkeit beeinträchtigt wurde, sind nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020365.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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