RS Vwgh 2000/12/19 2000/14/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

L10102 Stadtrecht Kärnten
L34002 Abgabenordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2 Abs5;
LAO Krnt 1991 §1 Abs1 lita;
LAO Krnt 1991 §217;
Statut Klagenfurt 1998 §91 Abs2;
Statut Klagenfurt 1998 §92;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0188 E 26. Juni 2000 RS 1 (Hier: Gilt auch für Klagenfurter Stadtrecht 1998)

Stammrechtssatz

Die Vorstellungsbehörde hat, soweit in der Gemeindeordnung oder im anwendbaren Stadtstatut nicht anderes vorgesehen ist, im Vorstellungsverfahren nur dann das AVG anzuwenden, wenn es sich um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, in welcher das AVG (gem EGVG) anwendbar ist (Hinweis Erkenntnisse vom 10.11.1995, 95/17/0248, 0249-0267, 0363-0379, E 29. September 1997, 93/17/0302). Dies ist in Abgabensachen nicht der Fall. In der vorliegenden Verwaltungssache war daher, da das einschlägige (hier Villacher) Stadtrecht in der anzuwendenden Fassung keine generelle Bestimmung betreffend die Anwendung des AVG im Vorstellungsverfahren enthält, auch im Vorstellungsverfahren die Landesabgabenordnung anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000140196.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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