RS Vwgh 2000/12/20 96/08/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §914;
AlVG 1977 §12;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0184 E 20. April 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Frage, ob eine Unterbrechung des Arbeitverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliegt, hat die Behörde nicht nur auf den Gebrauch bestimmter Wendungen, wie zB der Bezeichnung des Vertrages als "Aussetzungsvertrag" oder die Verwendung des Wortes "Unterbrechung" (Hinweis E 13.9.1985, 85/08/0067) oder "Wiederaufnahme des Dienstverhältnisses in vollem Umfang" (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984) abzustellen, sondern - in erster Linie - die Absicht der Parteien zu erforschen (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080262.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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