RS Vwgh 2000/12/20 99/13/0223

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §22;
EStG 1988 §23 Z1;
EStG 1988 §47 Abs2;

Rechtssatz

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (Hinweis E 25.1.1995 93/15/0038; E 24.2.1996 94/15/0123). Unter dem Begriff eines Werks iSd § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern können vielmehr auch ideelle, unkörperliche, also geistige Werke verstanden werden (Hinweis E 15.7.1998, 97/13/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130223.X02

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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