RS Vwgh 2000/12/21 97/16/0360

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
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Index

21/02 Aktienrecht
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/01 Rechtsanwälte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AktG 1965 §197 Abs6;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2;
JN §60 Abs1;
RAT §7;

Rechtssatz

Über den Katalog des § 18 Abs 2 GGG hinaus findet eine (gerichtsgebührenrelevante) Streitwertveränderung auch in den Fällen des § 60 Abs 1 JN statt (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren6, Anm 3 zu § 18 GGG). Dem ist der VwGH im E vom 16. Dezember 1999, 99/16/0309, gefolgt: Über den Katalog des § 18 Abs 2 GGG hinaus findet eine Streitwertänderung auch in den Fällen des § 60 JN, auf den § 14 GGG verweist, statt; die Streitwertbestimmung des Gerichtes ist für die Berechnung der Gerichtsgebühr bindend. Es besteht kein Anlass, die auf § 197 Abs 6 AktG beruhende Streitwertbestimmung durch das Gericht anders zu behandeln (Hinweis Arnold, AnwBl 1993/4376, zum E vom 17. September 1992, 91/16/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160360.X03

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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