RS Vwgh 2000/12/21 99/01/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2000
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §5;
Dubliner Übk 1997 Art1 Abs1 litb;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs1 litb;
MRK Art8;

Rechtssatz

Dass gem den Regeln des Dubliner Übk 1997 ein anderer Staat als Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig wäre, steht der Stellung eines Asylerstreckungsantrages und seiner Entscheidung durch die österreichischen Asylbehörden nicht entgegen. § 5 AsylG 1997 bezieht sich nämlich nur auf "Asylanträge" und nicht auch auf "Asylerstreckungsanträge" iSd §§ 10 und 11 AsylG 1997 (vgl auch Art 1 Abs 1 lit b Dubliner Übk 1997; im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens wird aber gerade nicht um Schutz "unter Berufung auf den Flüchtlingsstatus" ersucht, sodass das Asylerstreckungsverfahren schon vom Ansatz her von den Regelungen des Dubliner Übk 1997 nicht erfasst wird). Umgekehrt bleibt die Verpflichtung des zuständigen Vertragsstaates zur Prüfung des Asylantrages (vgl abermals Art 1 Abs 1 lit b und Art 10 Abs 1 lit b Dubliner Übk 1997) von der Stellung eines Asylerstreckungsantrages unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010336.X07

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten