RS Vwgh 2001/1/8 99/12/0287

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Veröffentlicht am 08.01.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs6 Z1 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;
StudFG 1992 §20 Abs2;
StudFG 1992 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dem StudFG 1992 lässt sich kein Ansatz dafür entnehmen, dass bei der Berechnung des Zeitraumes der Studienzeitüberschreitung nicht auf den konkreten Zeitpunkt ihrer Beendigung abzustellen ist, sondern das (ganze) Semester, in dem dieses Ereignis stattgefunden hat, als "kleinste Berechnungsgröße" maßgebend wäre (Hinweis: E 24.1.1996, 94/12/0179).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120287.X02

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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