RS Vwgh 2001/1/23 2000/11/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs8;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2a;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0289 E 28. November 1996 RS 1(hier betreffend § 24 Abs 3 iVm § 26 Abs 8 FSG 1997)

Stammrechtssatz

Das KFG enthält kein Verbot der Anordnung von Begleitmaßnahmen gem § 73 Abs 2a KFG (hier: Einstellungstraining und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) nach Erlassung eines Entziehungsbescheides. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, daß die Anordnung von Begleitmaßnahmen gleichzeitig mit dem Entziehungsausspruch erfolgt; allerdings darf die nachträgliche Anordnung einer begleitenden Maßnahme nicht so spät erfolgen, daß daraus eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Lenkerberechtigten gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung resultiert (etwa weil der Lenkerberechtigte deshalb erst zu einem späteren als bei gleichzeitiger Anordnung mit der Entziehungsmaßnahme frühest möglichen Zeitpunkt wieder eine Lenkerberechtigung erlangen könnte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110233.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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