RS Vfgh 2001/10/3 G220/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VfGG §65a
Wr UnfallfürsorgeG 1967 §14 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 65a heute
  2. VfGG § 65a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 65a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 65a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 65a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Wr Unfallfürsorgegesetzes betreffend den Anspruch auf Versehrtenrente nur im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent durch die jeweils letzte Schädigung; keine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Versicherungsfällen mit insgesamt gleichem Gesamtausmaß des eingetretenen Schadens in Abhängigkeit von der Reihenfolge des Auftretens

Rechtssatz

Die Wortfolge "die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und" in §14 Abs1 Wr UnfallfürsorgeG 1967, LGBl 8/1969 idF LGBl 2/1974 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge "die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und" in §14 Abs1 Wr UnfallfürsorgeG 1967, Landesgesetzblatt 8 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt 2 aus 1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die amtswegig in Prüfung gezogene Wortfolge in §14 Abs1 Wr UnfallfürsorgeG 1967 normiert, daß einem mehrfach durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit Geschädigten nur dann eine Versehrtenrente zusteht, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 % beträgt. Dies führt allerdings dazu, daß bei zwei Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, ein Rentenanspruch nur besteht, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten sind. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung (vgl zur Verfassungswidrigkeit einer ähnlichen Regelung in §210 Abs1 ASVG: E v 12.10.00, G112/98).Die amtswegig in Prüfung gezogene Wortfolge in §14 Abs1 Wr UnfallfürsorgeG 1967 normiert, daß einem mehrfach durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit Geschädigten nur dann eine Versehrtenrente zusteht, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 % beträgt. Dies führt allerdings dazu, daß bei zwei Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, ein Rentenanspruch nur besteht, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten sind. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung vergleiche zur Verfassungswidrigkeit einer ähnlichen Regelung in §210 Abs1 ASVG: E v 12.10.00, G112/98).

Der von der im Verfahren zu B2301/00 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei beantragte Kostenersatz für die Erstattung der Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren war nicht zuzusprechen, weil Kosten für Interventionen im amtswegig eingeleiteten Normprüfungsverfahren im Anlaßverfahren durch den dort zuzusprechenden Pauschalsatz abgegolten werden.

(Anlaßfall: E v 03.10.01, B2301/00 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G220.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01G00220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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