RS Vfgh 2001/10/3 G220/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
VfGG §65a
Wr UnfallfürsorgeG 1967 §14 Abs1

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Wr Unfallfürsorgegesetzes betreffend den Anspruch auf Versehrtenrente nur im Fall einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10 Prozent durch die jeweils letzte Schädigung; keine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Versicherungsfällen mit insgesamt gleichem Gesamtausmaß des eingetretenen Schadens in Abhängigkeit von der Reihenfolge des Auftretens

Rechtssatz

Die Wortfolge "die durch die neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit hinaus mindestens 10 v.H. und" in §14 Abs1 Wr UnfallfürsorgeG 1967, LGBl 8/1969 idF LGBl 2/1974 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die amtswegig in Prüfung gezogene Wortfolge in §14 Abs1 Wr UnfallfürsorgeG 1967 normiert, daß einem mehrfach durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit Geschädigten nur dann eine Versehrtenrente zusteht, wenn die durch die jeweils letzte Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 % beträgt. Dies führt allerdings dazu, daß bei zwei Versicherungsfällen, die zu jeweils unterschiedlichen Verletzungsfolgen, in Summe jedoch zu demselben Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, ein Rentenanspruch nur besteht, wenn die Versicherungsfälle in einer bestimmten Reihenfolge aufgetreten sind. Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine sachliche Rechtfertigung (vgl zur Verfassungswidrigkeit einer ähnlichen Regelung in §210 Abs1 ASVG: E v 12.10.00, G112/98).

Der von der im Verfahren zu B2301/00 beschwerdeführenden und im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Partei beantragte Kostenersatz für die Erstattung der Äußerung im Gesetzesprüfungsverfahren war nicht zuzusprechen, weil Kosten für Interventionen im amtswegig eingeleiteten Normprüfungsverfahren im Anlaßverfahren durch den dort zuzusprechenden Pauschalsatz abgegolten werden.

(Anlaßfall: E v 03.10.01, B2301/00 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G220.2001

Dokumentnummer

JFR_09988997_01G00220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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