RS Vwgh 2001/1/24 2000/16/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0131 E 9. September 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet (Hinweis E 9.5.1960, 1403/58, VwSlg 2225 F/1960; E 12.7.1990, 89/16/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160400.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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