RS Vwgh 2001/1/25 99/20/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Asylbehörden sind lediglich für den im § 8 AsylG 1997 umschriebenen Fall der gleichzeitigen Entscheidung über einen Asylantrag verpflichtet, von Amts wegen eine Non-Refoulement-Prüfung durchzuführen; nur in diesem Fall besteht eine von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Fremdenbehörde abweichende Entscheidungskompetenz (Hinweis E vom 24. März 1999, Zl. 98/01/0352, vom 12. Mai 1999, Zl. 98/01/0365, und vom 16. Februar 2000, Zl. 98/01/0253).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200009.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten