RS Vwgh 2001/1/25 99/20/0476

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen besteht auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten (und/oder volljährigen Sohn). Allerdings kommt in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH besteht aber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch gegenüber solchen Personen im privaten Nahebereich, wobei darauf abzustellen ist, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. So ist es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um dem Begriff der sorgfältigen Verwahrung im § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 zu entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0394, mwN, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0158, in dem auch auf § 3 Abs. 2 Z 3 der 2. WaffV, BGBl. II Nr. 313/1998, Bezug genommen wird, wonach allgemein ein geeigneter Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, gefordert wird). Hier:

Die Verwahrung der (genehmigungspflichtigen) Faustfeuerwaffe in der Bettzeuglade des (unversperrten) Schlafzimmers ermöglicht sowohl der Ehegattin und als auch dem (volljährigen) Sohn jederzeit einen ungehinderten Zugriff auf die Waffe. Der Beschwerdeführer hat sohin seiner Verpflichtung, die Waffe und ist daher nicht sorgfältig iSd § 8 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative WaffG 1996.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200476.X01

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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