RS Vwgh 2001/1/25 99/20/0541

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Es kommt in einem Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer wegen der von der belangten Behörde festgestellten Handlungen wegen versuchten Mordes oder eines anderen Straftatbestandes gerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde; vielmehr reichen die festgestellten Vorbereitungshandlungen aus, um den von der Behörde gezogenen Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die geplante Handlung ein Mord, sohin ein schweres Verbrechen, sein sollte, und dass dazu bereits (erste) konkrete, auf einem durchdachten Plan basierende Vorbereitungen in die Wege geleitet wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie deshalb eine Prognose dahin für gerechtfertigt erachtet, der Beschwerdeführer könnte in einer entsprechenden - etwa durch seine außereheliche Beziehung ausgelösten - Ausnahmesituation, deren Wiederholung nicht ausgeschlossen scheint, auch Waffen missbräuchlich verwenden und dadurch insbesondere das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/01/0225, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes über eine Person, die nach Vorbereitungshandlungen von der Ausführung des mit einer Gaspistole geplanten Banküberfalls zurückgetreten ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200541.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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