RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0018

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §24 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufforderung zum Mitkommen wurde seitens der Bundespolizeidirektion mit dem Hinweis auf die durchzuführende "Personenanfrage" gerechtfertigt. In dieser Personenanfrage ("EKIS-Anfrage") kann indes im vorliegenden Fall keine Fahndung im Sinn des § 24 Abs. 1 SPG 1991 erblickt werden, weil es sich bei der Personenfahndung im Sinn dieser Bestimmung definitionsgemäß lediglich um die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird, handelt. Der (verfehlte) Hinweis auf § 24 SPG 1991 vermag daher die sicherheitspolizeiliche Natur der in Rede stehenden Maßnahme nicht zu begründen. Tatsächlich diente die Anwesenheit der Mitbeteiligten im Wachzimmer jedoch nicht nur der Durchführung einer "Personenanfrage", sondern auch der Durchsuchung ihres Plastiksackes. Schon von da her wohnte der Aufforderung zum Mitkommen eine sicherheitspolizeiliche Komponente inne.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010018.X02

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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