RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0061

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Veröffentlicht am 30.01.2001
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §74 Abs2;

Rechtssatz

Die belBeh stützt ihren Bescheid (auch) darauf, dass die Voraussetzung des § 74 Abs 2 SPG 1991 gegeben sei, wonach dem Antrag auf Löschung erkennungsdienstlicher Daten nicht stattzugeben ist, wenn auf Grund konkreter Umstände zu befürchten ist, der Betroffene werde gefährliche Angriffe begehen. Dabei stützt sich die belBeh allerdings auf eine allgemeine Rückfallsvermutung, die voraussetzt, dass die betroffene Person zumindest einen Sachverhalt erfüllt hat, der einer strafbaren Handlung entspricht, wenn nicht überhaupt straffällig geworden ist. Die von der belBeh herangezogene spezialpräventive Wirkung einer solchen Weiterverarbeitung erkennungsdienstlicher Daten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000010061.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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