RS Vwgh 2001/1/30 99/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
BauO NÖ 1976 §92;
BauO NÖ 1976 §99;
BauRallg;

Rechtssatz

Gemäß der Judikatur des VwGH (Hinweis E vom 21. Februar 1990, 88/03/0191, und E vom 16. Oktober 1991, 91/03/0153) muss ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine Fristsetzung enthalten, es muss aber nicht ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Anbringen nach Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. In den E vom 19. Jänner 1988, 87/04/0101, 0102, und vom 22. Februar 1994, 93/04/0218, hat der VwGH auch unter Einbeziehung des § 13a AVG ausgesprochen, dass ein solcher Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an eine Person, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, in Entsprechung der behördlichen Manuduktionspflicht eine Rechtsbelehrung über diese Rechtsfolgen zu erteilen hat. Der an den Erstbeschwerdeführer ergangene Auftrag des Bürgermeisters, gemäß den §§ 92 und 99 NÖ BauO 1976 "Einreichunterlagen vor Bauausführung beim Bauamt der Gemeinde einzureichen", stellt schon im Hinblick auf das Fehlen einer den Beschwerdeführern zur Verbesserung gesetzten Frist keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Verbesserungsauftrag dar. Das vorliegende Bauansuchen wurde daher zu Unrecht unter Berufung auf § 13 Abs. 3 AVG von der Berufungsbehörde zurückgewiesen.

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristBaubewilligung BauRallg6Formgebrechen behebbare Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050178.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten