RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0281

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
StGB §201 Abs2;

Rechtssatz

Gegen die Dauer der Entziehungszeit (24 Monate) bestehen vorliegendenfalls angesichts des Tatherganges im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Entziehungsdauer bei Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Delikten wie dem vorliegenden (Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB) keine Bedenken (vgl. zB. die Erkenntnisse vom 28. November 1996, Zl. 94/11/0329, und vom 22. April 1997, Zl. 95/11/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110281.X04

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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