RS Vwgh 2001/2/20 2000/11/0157

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Veröffentlicht am 20.02.2001
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2;
FSG 1997 §26 Abs8;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1;
FSG 1997 §29 Abs4;

Rechtssatz

Als Entziehungsdauer im Sinne des § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 können nur die (allenfalls zur Gänze in der Vergangenheit gelegene) festgesetzte Entziehungszeit und die Zeit zwischen der Erlassung des die Nachschulungsanordnung enthaltenden Entziehungsbescheides bis zur Befolgung der Anordnung, nicht aber Zeiten, in denen der Betreffende bloß wegen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines keine Kraftfahrzeuge lenken durfte, angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110157.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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