RS Vwgh 2001/2/21 99/09/0133

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Veröffentlicht am 21.02.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §164 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Fall eines nach § 164 Abs. 3 StGB wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilten Exekutivbeamten hat die Disziplinaroberkommission die Entlassung dieses Beamten im Wesentlichen damit begründet, dass er durch die von ihm begangenen Taten Rechtsgüter verletzt habe, mit deren Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut gewesen sei und hierbei überdies ein dem Grunde nach zu missbilligendes Verhalten gesetzt habe. Bei dieser Beurteilung hat die Disziplinaroberkommission - in Bindung gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch des gegen den Beamten ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien - das vom Beamten begangene Fehlverhalten im Ergebnis zu Recht in Bezug auf seine dienstlichen Aufgaben als eine gravierende Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 gewertet. Im Beschwerdefall kann eine den Beamten entschuldigende oder einem Rechtfertigungsgrund nahe kommende "Aussetzung" seines moralischen Wertekatalogs im Sinne einer "Kurzschlusshandlung" nicht mehr angenommen werden, da wohl allenfalls der bedenkliche Ankauf, nicht aber die am folgenden Tag versuchte Einlösung der Warengutscheine in einem derartigen Ausnahmezustand hätte erfolgen können. Da eine über zwei Tage fortgesetzte Tathandlung an sich schon begrifflich das Vorliegen einer "Kurzschlusshandlung" ausschließt, und angesichts der Verwerflichkeit und der trotz der privaten Stresssituation gegebenen Vorwerfbarkeit der dem Beamten zur Last gelegten Handlungen durfte die Disziplinaroberkommission im Ergebnis anhand einer an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen orientierten Beurteilung der Schwere seines Fehlverhaltens, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, die Entlassung des Beamten aussprechen, weil dieser durch die Begehung gerade von solchen Straftaten, deren Verhinderung und Verfolgung seine Aufgabe als Exekutivbeamter gewesen ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zerstört hatte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090133.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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