RS Vwgh 2001/2/21 2000/12/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.2001
beobachten
merken

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
DO Wr 1994 §31 Abs1 idF 1998/023;
DO Wr 1994 §31 Abs4;
DO Wr 1994 §32 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 idF 1977/318 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0303 E 27. März 1996 RS 5

Stammrechtssatz

Im Rahmen der Klärung der Frage durch die Dienstbehörde, welche konkret geänderten Arbeitsbedingungen geschaffen werden können, die den Einsatz des bedingt dienstfähigen Beamten zumutbar erscheinen lassen, trifft den Beamten eine Pflicht, an diesen "Erprobungsversuchen" mitzuwirken (Hinweis E 28.2.1996, 94/12/0109), wobei es nicht von vornherein rechtswidrig ist, diese Mitwirkungspflicht in der Form der Aufforderung zum Dienstantritt zu aktualisieren.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120216.X07

Im RIS seit

06.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten