RS Vwgh 2001/2/23 2001/06/0006

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
BauRallg;
VVG §5 Abs2;

Rechtssatz

Das Ende der gemäß § 5 Abs. 2 VVG gesetzten Frist bezeichnet lediglich jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung (die vorschriftswidrige Nutzung zu unterlassen) spätestens hätte nachkommen müssen (Hinweis E 16.1.1990, 87/05/0027), um im vorliegenden Fall der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe zu entgehen. Diese Verpflichtung, zu unterlassen, bestand weiters nicht nur für den Tag des Beginnes der Erfüllungsfrist, sondern auf Dauer (solange bis allenfalls eine entsprechende Baubewilligung für die vorgenommene Nutzung erteilt worden wäre).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001060006.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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