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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §38 Abs8;Rechtssatz
Das Ende der gemäß § 5 Abs. 2 VVG gesetzten Frist bezeichnet lediglich jenen Zeitpunkt, bis zu dem der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung (die vorschriftswidrige Nutzung zu unterlassen) spätestens hätte nachkommen müssen (Hinweis E 16.1.1990, 87/05/0027), um im vorliegenden Fall der Anordnung der angedrohten Zwangsstrafe zu entgehen. Diese Verpflichtung, zu unterlassen, bestand weiters nicht nur für den Tag des Beginnes der Erfüllungsfrist, sondern auf Dauer (solange bis allenfalls eine entsprechende Baubewilligung für die vorgenommene Nutzung erteilt worden wäre).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001060006.X01Im RIS seit
03.05.2001