RS Vfgh 2001/11/27 B378/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §82 Abs1
VfGG §88
VfGG §17a

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Verordnung; Zurückweisung von weiteren Anträgen auf Aufhebung des erstinstanzlichen sowie eines anderen Berufungsbescheides; teilweiser Kostenzuspruch

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 01.12.00 mit E v 26.11.01, V85/01.

Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides mangels Erschöpfung des Instanzenzuges und des ersten, die Berufung abweisenden Bescheides des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Teilweiser Kostenzuspruch.

Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung des Bescheides vom 10.01.01 führte, waren ihm die Prozeßkosten nur anteilig in der Höhe von S 7.500,-- (€ 545,05) sowie die Eingabegebühr in der Höhe von S 2.500 (€ 181,68) zuzusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Fristen, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B378.2001

Dokumentnummer

JFR_09988873_01B00378_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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