TE Vfgh Erkenntnis 2001/11/27 B378/01

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Veröffentlicht am 27.11.2001
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §82 Abs1
VfGG §88
VfGG §17a
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Verordnung; Zurückweisung von weiteren Anträgen auf Aufhebung des erstinstanzlichen sowie eines anderen Berufungsbescheides; teilweiser Kostenzuspruch

Spruch

I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.1.2001 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid vom 10.1.2001 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid vom 10.1.2001 wird aufgehoben.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 11.500,-- (€ 835,74) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.3.2000 und 29.6.2000 richtet, wird sie zurückgewiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bescheide vom 22.3.2000 und 29.6.2000 richtet, wird sie zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Dem Beschwerdeführer, einem Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wurde mit Bescheid vom 22.3.2000 ein Beitrag für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Jahr 2000 in der Höhe von ATS 45.000,-- vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29.6.2000 keine Folge gegeben. Mit Schreiben vom 10.11.2000 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22.3.2000. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10.1.2001 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führte der Beschwerdeausschuß aus, daß dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid am 31.3.2000 zugestellt worden sei; gem. §25 Abs4 der anzuwendenden Satzung sei eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung einzubringen. Das Rechtsmittel sei deshalb verspätet erhoben worden und sei daher zurückzuweisen.römisch eins. 1. Dem Beschwerdeführer, einem Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wurde mit Bescheid vom 22.3.2000 ein Beitrag für die Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für das Jahr 2000 in der Höhe von ATS 45.000,-- vorgeschrieben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 29.6.2000 keine Folge gegeben. Mit Schreiben vom 10.11.2000 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22.3.2000. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 10.1.2001 wurde diese Beschwerde zurückgewiesen. Begründend führte der Beschwerdeausschuß aus, daß dem Beschwerdeführer der bekämpfte Bescheid am 31.3.2000 zugestellt worden sei; gem. §25 Abs4 der anzuwendenden Satzung sei eine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung einzubringen. Das Rechtsmittel sei deshalb verspätet erhoben worden und sei daher zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhebt der Beschwerdeführer wegen der behaupteten Verletzung in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten Beschwerde. Zudem beantragt er die Aufhebung der Bescheide vom 22.3.2000 und vom 18.7.2000 (gemeint wohl 29.6.2000).

2. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der §§25 Abs4 erster Satz und 24 Abs8 der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen vom Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 1.12.2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2000, entstanden.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 25.9.2001 ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Erkenntnis vom 26. November 2001, V85/01, hat der Verfassungsgerichtshof gem. Art139 Abs3 lita B-VG die gesamte Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als gesetzwidrig aufgehoben, da sie der gesetzlichen Grundlage entbehrten.

4. Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid vom 10.1.2001 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

4. Der Bescheid vom 10.1.2001 war daher aufzuheben.

5. Gleichzeitig waren die vom Beschwerdeführer unter einem gestellten Anträge auf Aufhebung der Bescheide vom 22.3.2000 und 29.6.2000 als unzulässig zurückzuweisen:

5.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - falls ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden. Eine Beschwerde ist daher nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hingegen hat die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge (VfSlg. 13242/1992 uvam.).

Gegen den Bescheid vom 22.3.2000 stand dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung an den Beschwerdeausschuß der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu. Der Antrag auf Aufhebung dieses Bescheides ist daher unzulässig.

5.2. Gemäß §82 Abs1 VerfGG 1953 kann Beschwerde gegen einen Bescheid nur innerhalb einer - unerstreckbaren - Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

Der Bescheid vom 29.6.2000 wurde dem Beschwerdeführer am 26. August 2001 (Beginn der Abholfrist)durch Hinterlegung zugestellt; soweit sich die Beschwerde gegen diesen Bescheid richtet, war sie daher als verspätet zurückzuweisen.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 bzw. §19 Abs3 Z2 lita und b VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nur insofern Erfolg hatte, als sie zur Aufhebung des Bescheides vom 10.1.2001 führte, waren ihm die Prozeßkosten nur anteilig in der Höhe von S 7.500,-- (€ 545,05) sowie die Eingabegebühr in der Höhe von S 2.500 (€ 181,68) zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.500,-- (€ 109,01) enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Fristen, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B378.2001

Dokumentnummer

JFT_09988873_01B00378_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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