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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Was den Ausspruch nach § 8 AsylG anlangt, so hat die belangte Behörde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ausdrücklich nur "gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1" FrG festgestellt. Auch in der Begründung dieses Bescheidabspruches hat sie - durch Verwendung der spezifischen verba legalia - offenbar lediglich auf § 57 Abs. 1 FrG Bezug genommen. Geht man im Hinblick darauf davon aus, dass die belangte Behörde § 57 Abs. 2 leg. cit. nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen habe, so wäre der vorliegende Bescheid insoweit aus den im E vom 16. 2. 2000, 99/01/0397, dargelegten Gründen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Erstreckt man hingegen den Verweis der belangten Behörde auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid auch auf die dortige Begründung zu § 57 Abs. 2 FrG, so haftet ihm deshalb eine inhaltliche Rechtswidrigkeit an, weil die dann verwiesenen rechtlichen Ausführungen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 FrG sei bereits zu Spruchpunkt I. (Asyl) geprüft und verneint worden, im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages mangels Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan auf einer Verkennung der Rechtslage beruhten (Hinweis E vom 30. 1. 2001, 2000/01/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000010232.X02Im RIS seit
24.04.2001