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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BewG 1955 §10 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/16/0565Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist ein unverzinsliches Darlehen als Überlassung eines Gegenstandes an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen. Der Nutzung der Darlehensvaluta steht im Fall der Unverzinslichkeit keine Gegenleistung gegenüber (Hinweis E 18. Dezember 1995, 95/16/0195). Nichts anderes kann aber für einen gänzlichen oder auch nur teilweisen Verzicht auf bereits entstandene Zinsen gelten. Ein derartiger Verzicht auf die dem Gläubiger zustehenden Zinsen ist dem Verzicht auf eine Forderung gleichzusetzen (Hinweis E 27. April 1987, 85/15/0323, VwSlg 6211 F/1987). Auch ein solcher Verzicht ist grundsätzlich geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Zur Ermittlung der Höhe der Zinsersparnis ist eine Einschränkung der Marktverhältnisse auf den "inländischen Markt" dem Gesetz nicht zu entnehmen. Bei einer Wertberechnung kommt es vielmehr auf die Preisbildung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an. Bei der Ermittlung des Preises, der bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung für die Überlassung eines Kapitalbetrages auf dem Kapitalmarkt zu leisten ist, kann die Zinssituation für Kredite in Auslandswährung nicht außer Betracht gelassen werden, wobei jedoch auch auf das Kursrisiko für die Aufnahme von Krediten in ausländischer Währung bzw die Kosten für eine Absicherung gegen dieses Risiko Bedacht zu nehmen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160564.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013