RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0082

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Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Rechtssatz

Eine Abgabenvorschreibung der erstinstanzlichen Behörde darf in der Berufungsvorentscheidung erhöht werden, weil nach § 276 Abs 1 BAO kein Verböserungsverbot besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160082.X04

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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