RS Vwgh 2001/3/15 2000/16/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2001
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EO §1 Z5;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/16/0183 E 11. Juli 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin schon eine vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis E 2.7.1998, 98/16/0150). Dabei kommt es also nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war bzw ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (Hinweis E 30.4.1999, 98/16/0336).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160015.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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