TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 98/16/0150

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger, als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Eisenstadt vom 15. April 1998, Zl. Jv 1164-33/98, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führte als Kläger zu 3 C 137/97w des BG Eisenstadt gegen eine Mieterin Klage wegen Mietzins- und Betriebskostenrückständen, Investitionskostenersatz und Räumung.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27. Februar 1998 schlossen die Prozeßparteien folgenden Vergleich:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters einen Betrag von

S 500.000,-- mit Fälligkeit 31.5.1998 sowie die Gerichtsgebühren in der Höhe von S 27.040,-- mit Fälligkeit 15.4.1998 zu bezahlen.

2.) Weiters verpflichtet sich die beklagte Partei, der kalgenden Partei ab April 1998 monatlich den Mietzins in der Höhe von S 56.108,52 (darin enthalten die USt) zu bezahlen, wobei dieser Betrag erstmals am 15.4.1998 und in weiterer Folge jeweils mit dem 5. des Folgemonats fällig wird.

3.) Im übrigen bleiben die Bedingungen des Mietvertrages vom 6.6.1995/27.7.1995 aufrecht."

Daraufhin schrieb der Kostenbeamte gemäß TP 1 GGG restliche Pauschalgebühr samt Einhebungsgebühr vor, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht mit der Begründung einen Berichtigungsantrag stellte, der monatliche Mietzins von S 56.108,52 sei niemals strittig gewesen; der Vergleichspunkt 2.) sei nur dahin zu verstehen, daß ab April die normale bisherige monatliche Miete weiter zu bezahlen sei.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge und vertrat die Auffassung, ein Vergleich sei auch dann gebührenpflichtig, wenn damit eine schon bestehende Verpflichtung übernommen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht darauf verletzt, daß Punkt 2.) des Vergleiches zu keiner Neuberechnung der Pauschalgebühr führt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für

das ganze Verfahren gleich.

Hievon tritt aber gemäß Abs. 2 Z. 2 leg. cit. u.a. dann eine Ausnahme ein, wenn Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt.

Der Beschwerdeführer bringt auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich vor, der Mietzins sei nie strittig gewesen; in Punkt 2.) des Vergleiches sei vom Mieter keine zusätzliche Verpflichtung übernommen worden, sondern sei damit nur die Klarstellung erfolgt, daß mit der Zahlung des Betrages laut Vergleichspunkt 1.) das Mietverhältnis ab April 1998 mit dem vereinbarten Mietzins (mit einer nur für April 1998 geänderten Fälligkeit) fortgesetzt werden könne.

Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden, weil nach ständiger hg. Judikatur ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes führt, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw. wenn darin eine schon vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren5 unter C E 2 und 5 zu § 18 GGG referierte hg. Judikatur).

Da sich sohin bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mir Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160150.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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