RS Vwgh 2001/3/20 2000/11/0252

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 Z1;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Ausf, dass die auf Grundlage des Befundes der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle (Kuratorium für Verkehrssicherheit) festgestellten wesentlichen Störungen in der Beobachtungsfähigkeit (visuelle Strukturierungsfähigkeit), der Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens und der kraftfahrtypischen Sensomotorik, die in ihrer Gesamtheit nicht den Mindestanforderungen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges entsprechen, den Mangel der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 30 Abs. 1 Z. 1 KDV 1967 zur Folge haben (Hinweis E 22. 1. 1991, 90/11/0143 und E 12. 2. 1991, 90/11/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110252.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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