RS Vwgh 2001/3/29 99/14/0105

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §263 Abs2;
BAO §263 Abs3;
BAO §270 Abs3;

Rechtssatz

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999140105.X01

Im RIS seit

16.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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