RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0473

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs4;
AsylG 1997 §19;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §3;
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/20/0089

Rechtssatz

Mit der Zurückziehung des Asylantrages und der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen, den Asylantrag abweisenden Bescheides durch den unabhängigen Bundesasylsenat ist das Asylverfahren beendet, zumal auch die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Mangels Asylantrages besteht daher keine Grundlage für eine Verfahrensfortführung. Die Behörden haben das Asylverfahren daher zutreffend nicht mehr weitergeführt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 374 lit. b). Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 kommt nur für die Dauer eines Asylverfahrens in Betracht. Die vom unabhängigen Bundesasylsenat vertretene Auffassung, dass im vorliegenden Fall die weitere Bescheinigung einer solchen Aufenthaltsberechtigung infolge Beendigung des Asylverfahrens nicht mehr möglich ist, kann schon nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 AsylG 1997 nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200473.X04

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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