RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0563

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffV 01te 1997 §1;

Rechtssatz

Im hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0269, wurde in Bezug auf das Eintreten der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 zwischen dem ersten und dem zweiten Anwendungsfall des § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 unterschieden. Der zweite Anwendungsfall des § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 iVm § 8 Abs 7 leg. cit. lässt die behördliche Aufforderung zur Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens im Sinne der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1.WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997) ausschließlich darüber zu, ob Betroffene dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Nur in einem solchen Fall ist bei Nichtbeibringung des aufgetragenen Gutachtens gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 davon auszugehen, dass ohne dieses Gutachten die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich und der Betroffene als nicht (mehr) verlässlich anzusehen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 97/20/0756).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X03

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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