RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0563

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §66 Abs4;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs6;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über den Entzug der Waffenbesitzkarte der Beschwerdeführerin nicht nur auf jenen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Verlässlichkeitsausschlussgrund des § 8 Abs 2 Z 3 WaffG 1996, sondern zusätzlich auf § 8 Abs 6 WaffG 1996 gestützt. Dadurch wurden die Grenzen der "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nicht überschritten, weil damit die bereits den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage der waffengesetzlichen Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin lediglich unter einem weiteren Blickwinkel beurteilt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0357). Jeder der beiden im vorliegenden Fall herangezogenen Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 WaffG 1996 führt freilich - so er verwirklicht ist - bereits für sich alleine gemäß § 25 Abs 3 WaffG 1996 zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X02

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten