RS Vwgh 2001/4/4 98/09/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2001
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §92 Abs2;
LDG 1984 §93 Abs3;
LDG 1984 §95 Abs2;

Rechtssatz

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vor, hat der Landeslehrer gemäß § 92 Abs. 2 LDG 1984 einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Anschuldigungspunkt des Verhandlungsbeschlusses zur Last gelegten Tat. Ein Schuld- oder Freispruch muss immer auf bestimmte "Anschuldigungspunkte" bezogen sein; diese sind in dem die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinarerkenntnisses aufzunehmen (Hinweis VwGH E 18. März 1993, Zl. 92/09/0352).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090166.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten