RS Vwgh 2001/4/23 98/14/0073

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/14/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0207 E 27. April 2000 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" iSd § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (Hinweis E 11.12.1996, 94/13/0070; E 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; E 22.3.2000, 99/13/0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140073.X01

Im RIS seit

26.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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