RS Vwgh 2001/4/23 2000/14/0056

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §263 Abs2;
BAO §263 Abs3;
BAO §270 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/14/0055 E 29. Mai 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/14/0105 E 29. März 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140056.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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