RS Vwgh 2001/4/23 2001/14/0052

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Veröffentlicht am 23.04.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Rechtssatz

Soweit das völlig allgemein gehaltene Vorbringen der Abgabepflichtigen zum Risiko in der EDV-Branche als auf die künftige Entwicklungen des Betriebserfolges der Abgabepflichtigen bezogen zu verstehen ist, lässt sich daraus schon deshalb nicht auf ein relevantes Risiko des Geschäftsführers - auf ein Risiko aus der Sicht des Gesellschafters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis E vom 27. Juli 1999, 99/14/0136) - schließen, weil im gegenständlichen Fall das Geschäftsführungsverhältnis ohnedies jederzeit (also auch bei Beginn einer sich abzeichnenden Krise) zum Monatsultimo gekündigt werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140052.X03

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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