RS Vwgh 2001/4/25 99/10/0190

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Veröffentlicht am 25.04.2001
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;

Rechtssatz

Eine Lücke in einer Windschutzanlage könnte dazu führen, dass - mangels Erfüllung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 - in diesem Bereich nicht mehr von einer Windschutzanlage im Sinne des Forstgesetzes zu sprechen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 9. März 1998, Zl 97/10/0220); dies setzt allerdings ein solches Ausmaß der Lücke voraus, dass dadurch der Funktionszusammenhang der die Anlage bildenden Bäume und Sträucher in Ansehung des Schutzes vor Windschäden bzw der Schneebindung unterbrochen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999100190.X03

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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